Erwägungsgrund 1 32016D0547
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Abkommen“), genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates, wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Kontrolle der Anwendung des Abkommens, insbesondere für die Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung, zuständig ist. Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Protokoll“), genehmigt durch den Beschluss 2013/785/EU, kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls verabschieden.