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Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens beschließt der Gemischte Rückübernahmeausschuss die für die einheitliche Anwendung des Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Es wäre daher zweckmäßig, durch einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses die erforderlichen Durchführungsbestimmungen festzulegen, um die Anwendung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 und 6 auf den 1. Juni 2016 vorzuziehen.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dem Artikel 2 Absätze 15 bis…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 3, 4, den Artikeln 8 bis 11, Artikel 12…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 19. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2, den…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2, Artikel 3 Absatz…
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis spätestens 31. März 2019…
Die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte, die die Vorschriften des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.