Erwägungsgrund 5 32016D0590
Das Übereinkommen steht mit den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 AEUV im Einklang, namentlich Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.