Erwägungsgrund 10 32016D0610
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben aufgrund dieses Beschlusses, der militärische oder verteidigungspolitische Bezüge hat, zu Lasten der Mitgliedstaaten.