Art. 2 32016D0634
Die Niederlande schaffen die Befreiung der in Artikel 1 genannten Seehäfen von der Körperschaftsteuer innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ab. Die entsprechend geänderte Körperschaftsteuerregelung wird spätestens ab dem auf die Annahme dieses Beschlusses folgenden Steuerjahr angewandt.