Art. 3 32016D0634
Die Niederlande unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Die Niederlande unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.