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Jedem Suspendierungsbeschluss geht eine Konsultation des Ethik- und Compliance-Ausschusses voraus.
Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 anzuhören.
Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 anzuhören.
Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.
vor Erlass einer Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 1.
Ein Beratender Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor jeder Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 1 bis 6 und Artikel 14 oder 15,…
Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.