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Die jeweils anzuwendenden Verfahren werden in dem neuen Artikel 23 b der Geschäftsordnung der Bank dargelegt.
In der Geschäftsordnung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
Um die Beschlussfassung bei solchen Ernennungen zu erleichtern und den jüngsten Entwicklungen der Best Practice im Bankensektor Rechnung zu tragen, sollen…
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten…
Das Verfahren wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 3 durchgeführt. Artikel 9 Absätze 6 und 7, Artikel 13 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 18, 19,…
Das Nähere über das Verfahren regelt die von der Kommission zu beschließende Geschäftsordnung.
Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung sollte daher angenommen werden, um die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses zu regeln –
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.