Erwägungsgrund 138 32024R2509
Fortschritte hin zum elektronischen Datenaustausch und zur Einreichung von Dokumenten auf elektronischem Wege — falls zweckmäßig auch zur elektronischen Auftragsvergabe —, die eine wesentliche Vereinfachung darstellen, sollten mit klaren Bedingungen für die Abnahme der zu verwendenden Systeme einhergehen, damit eine rechtlich verlässliche Grundlage für deren Nutzung geschaffen wird, und zugleich sollten, wie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, Teilnehmer, Empfänger und Anweisungsbefugte über hinreichende Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsmittel verfügen.