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Der Kommission gehören acht Vertreter der Bundesregierung und je ein Vertreter der Landesregierungen an. Stellvertretung und die Bestellung von beratenden Mitgliedern ist zulässig. Mitglieder, stellvertretende und beratende Mitglieder sollen Minister, Staatssekretäre oder Parlamentarische Staatssekretäre sein.
Die Vertreter der Bundesregierung führen sechzehn Stimmen, die einheitlich abgegeben werden, die Vertreter der Landesregierungen je eine Stimme.
Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens fünfundzwanzig Stimmen der Mitglieder.
Überstimmte Mitglieder können ihre abweichende Auffassung in einem besonderen Votum niederlegen (Minderheitsvotum).
Die Kommission kann Ausschüsse einsetzen, denen auch andere als die in Absatz 1 genannten Vertreter der Bundesregierung und der Landesregierungen angehören können.
Das Nähere über das Verfahren regelt die von der Kommission zu beschließende Geschäftsordnung.