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Nach Artikel VIII des FAL-Übereinkommens müssen die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die sich außer Stande sehen, einen der Standards des Übereinkommens einhalten zu können, oder die es aus besonderen Gründen für notwendig erachten, abweichende Nachweispflichten oder -verfahren anzuwenden, diese Abweichungen dem Generalsekretär melden. Einige Bestimmungen der Richtlinie 2010/65/EU und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 enthalten strengere Auflagen als die entsprechenden Vorschriften des FAL-Übereinkommens und weichen damit von Artikel VIII dieses Übereinkommens ab; eine solche Abweichung muss gemeldet werden.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch…
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Verordnung bzw. den damit verbundenen Zertifizierungsspezifikationen beschließen, in dem sie…
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist ein Beschluss der Kommission, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, eine vorgeschlagene…
Einige Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass bestimmte Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen…
Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung…
Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 genannte Abweichung in Anspruch nehmen möchte, stellt zuvor einen entsprechenden Antrag zusammen mit der Begründung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.