Erwägungsgrund 3 32016D0833
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt. Dies geschieht unter anderem durch Verweis auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter gemäß Anhang C (RID) des COTIF-Übereinkommens. Ferner bestimmt Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, sofern die Vorschriften der RID eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.