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Im Einklang mit den Anträgen der Mitgliedstaaten auf Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit sollte die Verstärkte Zusammenarbeit mit zwei materiellen Rechtsakten umgesetzt werden, einem zu den ehelichen Güterständen und einem zu den vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften. Um den gesamten Anwendungsbereich der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare abzudecken und eine Nichtdiskriminierung von Bürgern zu gewährleisten, sollten die beiden materiellen Umsetzungsrechtsakte gleichzeitig erlassen werden.
Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit sollte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein klarer, umfassender Rechtsrahmen im Bereich der Güterstände…
Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu…
Gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.