Erwägungsgrund 2 32017D1003
Die Italienische Republik sollte die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Waren sie zugunsten der Opfer der Erdbeben, die im Jahr 2016 in Italien auftraten, zur zollfreien Einfuhr zugelassen hat, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Waren anerkannt hat und welche Maßnahmen sie getroffen hat, um zu verhindern, dass diese Waren für andere Zwecke als zur Katastrophenhilfe für die Opfer verwendet werden.