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Erdbeben wie diejenigen, die am 24. August sowie am 26. und 30. Oktober 2016 in Italien auftraten, sind eine Katastrophe im Sinne des Kapitels XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009. Deshalb ist es angebracht, die zollfreie Einfuhr von Waren, die den Anforderungen der Artikel 74 bis 80 dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen.
Wurde einem Mitgliedstaat von der Kommission eine Ermächtigung gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG des RatesRichtlinie 2009/132/EG des Rates…
Die Italienische Republik sollte die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Waren sie zugunsten der Opfer der Erdbeben, die im Jahr 2016 in…
2. Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit sind Waren, die von Hilfsorganisationen zur…
Die Zollbefreiung sollte für Einfuhren ab dem Zeitpunkt des ersten Erdbebens gewährt werden.
Diese COVID-19-Pandemie und die dadurch verursachten extremen Herausforderungen stellen eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung…
Am 14. Dezember 2024 traf der Zyklon Chido die Insel Mayotte (Frankreich), ein Gebiet in äußerster Randlage der Union. Dieser Zyklon gilt als Naturkatastrophe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.