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Die Italienische Republik sollte die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Waren sie zugunsten der Opfer der Erdbeben, die im Jahr 2016 in Italien auftraten, zur zollfreien Einfuhr zugelassen hat, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Waren anerkannt hat und welche Maßnahmen sie getroffen hat, um zu verhindern, dass diese Waren für andere Zwecke als zur Katastrophenhilfe für die Opfer verwendet werden.
2. Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit sind Waren, die von Hilfsorganisationen zur…
Erdbeben wie diejenigen, die am 24. August sowie am 26. und 30. Oktober 2016 in Italien auftraten, sind eine Katastrophe im Sinne des Kapitels XVII Abschnitt C…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der Auswirkungen des…
Damit die von den Eingangsabgaben oder von der Mehrwertsteuer befreiten Einfuhren überwacht werden können, sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten die…
Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und welche Mengen von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der…
Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.