Art. 2 32017D1021
Die Durchführung der in Artikel 1 genannten Beihilfe ist unterliegt der Voraussetzung des Erhalts:
entweder der Schlussfolgerung der ASN über die Ergebnisse der Untersuchung zur Problematik der Segregation von Kohlenstoff in bestimmten Teilen des Behälters des EPR-Reaktors des Projektes Flamanville 3, sofern darin die Betriebstauglichkeit der betreffenden Behälterteile nicht aufgrund der Segregation infrage gestellt wird, oder alternativ eines an die Areva-Gruppe gerichteten Beschlusses von EDF, zwecks der Veräußerung von Nouvel Areva NP die aufschiebende Bedingung in Bezug auf die in bestimmten Teilen des Behälters des EPR-Reaktors des Projektes Flamanville 3 festgestellte Segregation von Kohlenstoff aufzuheben;
der Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen EDF und Nouvel Areva NP durch die Kommission.