Erwägungsgrund 1 32017D0011
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Folgenden „Abkommen“, genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates, wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der insbesondere über die Durchführung, die Auslegung und die ordnungsgemäße Anwendung wachen soll. In Kapitel X des Anhangs des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung, im Folgenden „Protokoll“, genehmigt durch den Beschluss 2013/785/EU, sind die Modalitäten der Anlandung eines Teils der im Rahmen des genannten Protokolls getätigten Fänge in marokkanischen Häfen beschrieben.