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Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko , im Folgenden „Abkommen“, genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates , wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der insbesondere über die Durchführung, die Auslegung und die ordnungsgemäße Anwendung wachen soll. In Kapitel X des Anhangs des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung, im Folgenden „Protokoll“, genehmigt durch den Beschluss 2013/785/EU, sind die Modalitäten der Anlandung eines Teils der im Rahmen des genannten Protokolls getätigten Fänge in marokkanischen Häfen beschrieben.
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Abkommen“),…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko , im Folgenden das „Abkommen“, das…
Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden das…
Die Änderungen von Kapitel X Nummern 1 und 4 des Anhangs des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der…
Die Änderungen der technischen Datenblätter Nr. 4 und 6 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.