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Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko , im Folgenden das „Abkommen“, das mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates genehmigt wurde, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Überwachung der Anwendung des Abkommens, insbesondere der Überwachung der Durchführung, der Auslegung und des reibungslosen Funktionierens, sowie erforderlichenfalls für die Neubewertung der Höhe der Fangmöglichkeiten zuständig ist.
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Abkommen“),…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden das…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko , im Folgenden „Abkommen“, genehmigt…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung und…
Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.