Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Abkommen“), genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates , wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Kontrolle der Anwendung des Abkommens, insbesondere für die Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung, zuständig ist. Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Protokoll“), genehmigt durch den Beschluss 2013/785/EU, kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls verabschieden.
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko , im Folgenden das „Abkommen“, das…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko , im Folgenden „Abkommen“, genehmigt…
Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung und…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden das…
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.