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Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer dritten Tagung vom 25. bis 29. November 2019 (COP3) voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden „vorgeschlagener Beschluss“) zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens annehmen, was eine Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 11 (Quecksilberabfälle) des Übereinkommens bedeuten würde. Quecksilberabfälle, für die Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens gilt, müssen gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens umweltgerecht behandelt werden. Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens festgelegten Schwellenwerte — auch für Abfälle, die mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind — sollten deshalb in einer Höhe festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass alle solche Abfälle, die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in sich bergen, umweltgerecht behandelt werden.
Die Zwischenlagerung von Quecksilber und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemischen muss auf umweltgerechte Weise…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden…
Auf ihrer zweiten Tagung vom 19. bis zum 23. November 2018 soll die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Richtlinien zur umweltgerechten…
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien in Bezug auf bestehende Punktquellen, die unter die in Anlage D des Übereinkommens…
Im Unionsrecht ist bereits vorgesehen, dass die Abfallbewirtschaftung aller Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens unabhängig von ihrem…
Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber für bis zu einem Jahr unterliegt den Genehmigungspflichten gemäß Artikel 23 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.