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Dieser Beschluss betrifft alle Bestimmungen des Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 17, die besondere Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen enthalten, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt sind, und unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Die Zielsetzung und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheiden sich von den anderen Bestimmungen des Abkommens zur Schaffung einer Assoziation zwischen den Parteien und sind von diesen unabhängig. Parallel zu dem vorliegenden Beschluss wird ein gesonderter Beschluss über Artikel 17 des Abkommens angenommen werden.
Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 17 des Abkommens, der besondere Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen enthält, die legal als…
Dieser Beschluss betrifft nicht die Bestimmungen von Artikel 17 des Abkommens, die die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im…
Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 17 des Abkommens, der besondere Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen enthält, die legal als…
Einige Bestimmungen des Abkommens betreffen die Rückübernahme und fallen daher in den Anwendungsbereich von Titel V des dritten Teils des Vertrags über die…
Dieser Beschluss wird unbeschadet der Artikel 15 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die zu ihrer Durchführung…
Dieser Beschluss betrifft die Anwendung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Solidaritätsklausel“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.