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Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) erhält folgende Fassung: „j) ist kein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, i) dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder ii) das eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde , einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hervorgehen;
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe k des Beschlusses (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) wird gestrichen.
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