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Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darin, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften zu übertragen.
Mit Blick auf das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt: Unterabsatz 1 Buchstabe b schließt nicht aus, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.
die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 42 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 der Richtlinie 2014/59/EU auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;
die Gegenleistung für die von der nationalen Abwicklungsbehörde auf die für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten im Einklang mit den in Artikel 20 dieser Verordnung und in Artikel 42 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU niedergelegten Grundsätzen und mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
Bei Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten legen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 23 und im…
„Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“ : der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten…
„Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten“ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten…
das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;
Vorbehaltlich des Artikels 26 Absätze 2 und 5 muss jede Gegenleistung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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