Erwägungsgrund 5 32018D0881BESCHLUSS (EU) 2018/881 DES RATES vom 18. Juni 2018 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union, den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen und gegebenenfalls, in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung, einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu unterbreiten
Am 17. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (EU) 2017/1346 über den im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des…
Erwägungsgrund 6 32017D1346Eine der Feststellungen in der Sache ACCC/C/2008/32, nämlich dass die Union Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus nicht einhält, wurde in den…
Erwägungsgrund 6 32017D0860BESCHLUSS (EU) 2017/860 DES RATES vom 11. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 33 02 03 01)
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Erwägungsgrund 6 32010D0308BESCHLUSS DES RATES vom 11. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union zu dem Entwurf des Beschlusses 1/2003 und dem Entwurf der Empfehlung 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/308/EU)
Die Union muss zu dem Entwurf eines Beschlusses und dem Entwurf einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses einen Standpunkt festlegen —
Erwägungsgrund 6 32017D0883BESCHLUSS (EU) 2017/883 DES RATES vom 11. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 12 02 01)
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Erwägungsgrund 11 32016D1876BESCHLUSS (EU) 2016/1876 DES RATES vom 13. Oktober 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist
Es ist angebracht, den Standpunkt der Union festzulegen, der im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung von Anhang XVI und…