Erwägungsgrund 1 32017D1346
Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates genehmigt.