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Auf ihrer siebten Tagung von 18. bis 20. Oktober 2021 werden die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) voraussichtlich den Beschluss VII/8f über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Aarhus durch die Union (im Folgenden „Beschluss VII/8f“), und zwar insbesondere der Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in den Sachen ACCC/C/2008/32 und ACCC/C/2015/128, erlassen. Der Beschluss VII/8f bezieht sich auch auf die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in den Sachen ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 sowie im Bericht über die Umsetzung des Antrags ACCC/M/2017/3 im Hinblick auf den Beschluss V/9g (Sache ACCC/C/2010/54).
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) zu…
Die Feststellungen in den Sachen ACCC/C/2008/32, ACCC/C/2015/128, ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 werden den Vertragsparteien als Beschluss VII/8f vorgelegt,…
Für den Fall, dass die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Standpunkt, der im Namen der Union in…
Die Union sollte erklären, dass sich die Kommission verpflichtet hat, innerhalb der in der Erklärung angekündigten Fristen die Auswirkungen der Feststellungen…
Eine der Feststellungen in der Sache ACCC/C/2008/32, nämlich dass die Union Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus nicht einhält, wurde in den…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit den Sachen ACCC/C/2013/96 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.