Erwägungsgrund 1 32017D1373
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden das „Abkommen“), genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates, wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Kontrolle der Anwendung des Abkommens, insbesondere für die Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung zuständig ist.