Erwägungsgrund 1 32017D1395
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sieht bei beiden Arten von Rechtsträgern als Voraussetzung für deren Eintragung vor, dass sowohl ihr Programm als auch ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Werten stehen müssen, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.