Art. 2 32017D1470
Die von Frankreich ab 2008 rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung in Form von Investitionsbeihilfen, die von STIF im Rahmen des Zusatzvertrags Nr. 3 des Vertrags CT1 gewährt wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die von Frankreich ab 2008 rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung in Form von Investitionsbeihilfen, die von STIF im Rahmen des Zusatzvertrags Nr. 3 des Vertrags CT1 gewährt wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.