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Mit dem Beschluss 2013/162/EU der Kommission wurden die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 anhand der zum Zeitpunkt seiner Annahme verfügbaren Daten aus den Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten festgelegt, die anhand der Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergouvernemental Panel on Climate Change — IPCC) für nationale Treibhausgasinventare von 1996 bestimmt wurden.
anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die…
Nach Annahme des Beschlusses 2013/162/EU wurden die Mitgliedstaaten mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission verpflichtet,…
Im Einklang mit Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 untersuchte die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 der Verordnung geprüften Daten aus…
Die Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen sollte sich auf diejenigen für die Jahre 2017 bis 2020 beschränken, da die Mitgliedstaaten ihre Strategien und…
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bis Dezember 2016 prüfen, wie sich die Anwendung…
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2012 und dem Angebot der Union und ihrer Mitgliedstaaten, sich im zweiten Verpflichtungszeitraum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.