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Im Einklang mit Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 untersuchte die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 der Verordnung geprüften Daten aus den Treibhausgasinventaren, wie sich die Anwendung der IPCC-Leitlinien von 2006 und Änderungen der verwendeten UNFCCC-Methoden auf die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten auswirken. Bei fast allen Mitgliedstaaten beträgt die Abweichung bei den für Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevanten Gesamt-Treibhausgasemissionen mehr als 1 %. Im Lichte dieser Prüfung sollten die jährlichen Emissionszuweisungen aller Mitgliedstaaten in Anhang II des Beschlusses 2013/162/EU für die Jahre 2017 bis 2020 angepasst werden, um den im Jahr 2016 gemeldeten und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/20013 geprüften aktualisierten Inventardaten Rechnung zu tragen. Diese Anpassung sollte anhand der Methode durchgeführt werden, anhand deren die jährlichen Emissionszuweisungen durch den Beschluss 2013/162/EU festgelegt wurden.
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bis Dezember 2016 prüfen, wie sich die Anwendung…
Nach Annahme des Beschlusses 2013/162/EU wurden die Mitgliedstaaten mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission verpflichtet,…
Mit dem Beschluss 2013/162/EU der Kommission wurden die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 anhand der zum…
Der folgende Anhang wird eingefügt: „ANHANG IIIa Methoden zur Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da Ansatz 3: Geografisch…
Artikel 2 des Beschlusses 2013/162/EU nimmt auf die Treibhauspotenzialwerte aus dem mit dem Beschluss 15/CP.17 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien…
Die von jedem Mitgliedstaat übermittelten und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 validierten Daten aus den Treibhausgasemissionsinventaren können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.