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Die Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen sollte sich auf diejenigen für die Jahre 2017 bis 2020 beschränken, da die Mitgliedstaaten ihre Strategien und Maßnahmen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2016 nicht mehr ändern können. Der Klarheit wegen sollte jedoch Anhang II des Beschlusses 2013/162/EU als Ganzer ersetzt werden, wobei die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2013 bis 2016 unverändert bleiben.
Mit dem Beschluss 2013/162/EU der Kommission wurden die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 anhand der zum…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO 2 -Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden…
Im Einklang mit Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 untersuchte die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 der Verordnung geprüften Daten aus…
Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sollte auch im Zeitraum 2021 bis 2030 beibehalten werden. Bei den…
Die Treibhausgasemissionsreduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 sollten im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden…
„jährliche Emissionszuweisungen“ die für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 maximal zulässigen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 10 bestimmten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.