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Artikel 2 des Beschlusses 2013/162/EU nimmt auf die Treibhauspotenzialwerte aus dem mit dem Beschluss 15/CP.17 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien angenommenen vierten IPCC-Sachstandsbericht Bezug. Inzwischen hat die Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien einen neuen Beschluss 24/CP.19 angenommen, mit dem der Beschluss 15/CP.17 aufgehoben und die Werte des vierten IPCC-Sachstandsberichts bestätigt wurden. Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission die in Anhang III des Beschlusses 24/CP.19 aufgeführten Treibhauspotenziale zur Bestimmung und Meldung der Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 verwenden. Der Klarheit halber sollte die Bezugnahme auf den Beschluss 15/CP.17 in Artikel 2 des Beschlusses 2013/162/EU daher durch eine Bezugnahme auf den Beschluss 24/CP.19 ersetzt werden.
diese Verordnung zu ergänzen, indem sie im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen…
Nach Annahme des Beschlusses 2013/162/EU wurden die Mitgliedstaaten mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission verpflichtet,…
Im Einklang mit Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 untersuchte die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 der Verordnung geprüften Daten aus…
Nach dem UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Inventare zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu…
Der Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC sieht die Einführung nationaler Regelungen zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller…
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bis Dezember 2016 prüfen, wie sich die Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.