Erwägungsgrund 5 32017D1504
Der Eintrag betreffend die KNIC sollte aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen werden, da sie nunmehr als benannte Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist.
Der Eintrag betreffend die KNIC sollte aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen werden, da sie nunmehr als benannte Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist.