Erwägungsgrund 3 32017D1507
Seit dem Erlass des Beschlusses 2005/37/EG wurden dem ETSC durch eine Reihe zusätzlicher Rechtsakte Aufgaben zugewiesen. Das ETSC erfüllt somit Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 des Rates und trägt zur Verwirklichung des Ziele bei, die im Programm „Pericles 2020“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2015/768 des Rates vorgesehen sind. Diese Aufgaben sollten zu den im Beschluss 2005/37/EG ausdrücklich genannten Aufgaben hinzugefügt werden.