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Die Union wurde durch die Entscheidung 88/540/EWG des Rates Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (im Folgenden „Wiener Übereinkommen“) und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll“). Im Anschluss wurden die folgenden Änderungen des Montrealer Protokolls genehmigt: die erste Änderung mit der Entscheidung 91/690/EWG des Rates , die zweite Änderung mit der Entscheidung 94/68/EG des Rates , die dritte Änderung mit dem Beschluss 2000/646/EG des Rates und die vierte Änderung mit dem Beschluss 2002/215/EG des Rates .
in der Erwägung, dass die Kommission ermächtigt werden sollte, im Namen der Union Änderungen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen…
Die Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Die…
Die Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von…
Der Umfang der Zuständigkeit der Union in Bezug auf die durch das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll erfassten Angelegenheiten hat sich seit 1988…
Die Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.