Erwägungsgrund 1 32017D1541
Die Union wurde durch die Entscheidung 88/540/EWG des Rates Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (im Folgenden „Wiener Übereinkommen“) und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll“). Im Anschluss wurden die folgenden Änderungen des Montrealer Protokolls genehmigt: die erste Änderung mit der Entscheidung 91/690/EWG des Rates, die zweite Änderung mit der Entscheidung 94/68/EG des Rates, die dritte Änderung mit dem Beschluss 2000/646/EG des Rates und die vierte Änderung mit dem Beschluss 2002/215/EG des Rates.