Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Umfang der Zuständigkeit der Union in Bezug auf die durch das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll erfassten Angelegenheiten hat sich seit 1988 wesentlich erweitert. Dem Verwahrer sollte gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens jede wesentliche Änderung des Umfangs der Zuständigkeit der Union in diesen Angelegenheiten mitgeteilt werden.
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen…
Die Union wurde durch die Entscheidung 88/540/EWG des Rates Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (im Folgenden „Wiener…
Die Union muss gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Protokolls zusammen mit der Genehmigungsurkunde eine Erklärung über den Umfang der Zuständigkeiten der Union in…
in der Erwägung, dass die Kommission ermächtigt werden sollte, im Namen der Union Änderungen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des…
Nach Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens hat eine Organisation bei ihrem Beitritt dem Verwahrer eine Erklärung zu übermitteln, in der sie angibt,…
Die Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.