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Gemäß dem Beschluss Nr. 445/2014/EU können nur Städte aus einem Mitgliedstaat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder, unter den in dem Beschluss festgelegten Bedingungen, einem Beitrittsland an der Aktion der Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ (im Folgenden „Aktion“) teilnehmen.
Tritt ein Land der Union nach dem 4. Mai 2014, jedoch vor dem 1. Januar 2027, bei, so darf es die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ sieben Jahre nach dem…
Die Teilnahme von Städten aus Kandidatenländern hat gezeigt, dass diese durch die Betonung der Gemeinsamkeiten der Kulturen Europas näher an die Europäische…
Europäische Drittländer können sich an der Aktion beteiligen. Jedes dieser Länder kann eine Stadt als eine Kulturhauptstadt Europas benennen und sollte seine…
Um die kulturellen Beziehungen zwischen den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen…
Im Interesse der Gleichbehandlung mit den an der Aktion teilnehmenden Städten in den Mitgliedstaaten sollten Städte in EFTA-/EWR-Staaten in dem von dem…
Angesichts der Erweiterung von 2004 ist es wichtig, dass die neuen Mitgliedstaaten in naher Zukunft ebenfalls die Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.