Erwägungsgrund 3 32014D0445
Das am 18. März 2007 in Kraft getretene Übereinkommen der Unesco zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, bei dem die Union Vertragspartei ist, soll die kulturelle Vielfalt erhalten und fördern, die Interkulturalität begünstigen und das Bewusstsein für den Wert der kulturellen Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene stärken.