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Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird angefügt: (1) Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. (2) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von Absatz 1 erfasst werden und die Fisch, Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere in allen Formen einschließen.“
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Schaffung neuer Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen mit Einrichtungen oder Personen der DVRK oder die Erweiterung bestehender Gemeinschaftsunternehmen durch zusätzliche Investitionen unabhängig davon, ob diese Einrichtungen oder Personen für die Regierung der DVRK oder in deren Namen handeln, es sei denn, diese Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen wurden vom Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus genehmigt;“
Artikel 13 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Es finden keine Geldtransfers oder Clearings von und nach der DVRK statt, ausgenommen Transaktionen, die unter Nummer 3 fallen und gemäß Nummer 4 genehmigt wurden.“
Folgender Artikel wird angefügt: Die Mitgliedstaaten betrachten Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, die denen von Banken gleichkommen, für die Durchführung der Artikel 13, 14 und 24a als Finanzinstitutionen.“
Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
In Artikel 18a werden die folgenden Absätze angefügt: „(6) Die Mitgliedstaaten verbieten einem durch den Sanktionsausschuss benannten Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn dies in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück oder der Sanktionsausschuss bestimmt im Voraus, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist. (7) In Anhang VI werden die Schiffe aufgeführt, auf die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird und die durch den Sanktionsausschuss gemäß Nummer 6 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.“
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten dürfen an keinem Tag nach dem 5. August 2017 die Gesamtzahl der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet am 5. August 2017 bestehenden und gültigen Arbeitsgenehmigungen für Staatsangehörige der DVRK überschreiten. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus bestätigt hat, dass die Beschäftigung zusätzlicher Staatsangehöriger der DVRK über die Zahl der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats am 5. August 2017 bestehenden Arbeitsgenehmigungen hinaus für die Erbringung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.“
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Titel von Anhang IV erhält folgende Fassung: „Liste der Schiffe gemäß Artikel 18a Absatz 5“.
Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG VI Liste der Schiffe gemäß Artikel 18a Absatz 7 “.
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