Erwägungsgrund 2 32017D1599
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 500000000 EUR (zu Preisen von 2011). Die gesamte Mittelzuweisung für 2016 blieb ungenutzt, wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 auf das folgende Jahr übertragen und im April 2017 teilweise verwendet. Die Zuweisung für 2017 wurde bisher nicht in Anspruch genommen.