Art. 4 32017D1797
Da die Ausweitung der mit Beschluss C(2016) 6714 genehmigten Beihilferegelung auf neue hocheffiziente und in geschlossenen Verteilernetzen genutzte KWK-Anlagen, die Deutschland auf der Grundlage des § 33a Absatz 2 Buchstabe b Unterbuchstabe bb des KWKG 2016 in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 geänderten Fassung vornehmen möchte, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, erhebt die Kommission keine Einwände.