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Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9b erhält folgende Fassung: (1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind untersagt. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK ausschließlich humanitären Zwecken dient, und der Sanktionsausschuss die Lieferung im Einzelfall gemäß Absatz 15 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Voraus genehmigt hat. (3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 13 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „(4) Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstaben c bis g genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 15 000 EUR übersteigen. Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe b genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 5 000 EUR übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen.“
In Artikel 26a wird folgender Absatz angefügt: „(4) Um die Überweisungen in die DVRK zu stoppen, erneuern die Mitgliedstaaten — vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren — keine Arbeitserlaubnisse für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen.“
Die Anhänge II und III werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.