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Die Regelung, die Italien mit dem sardischen Regionalgesetz Nr. 10 vom 13. April 2010 — Misure per lo sviluppo del trasporto aereo — eingeführt hat, enthält keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von SOGEAAL S.p.A, SOGAER S.p.A, Betreiber des Flughafens Cagliari-Elmas, und GEASAR S.p.A., Betreiber des Flughafens Olbia.
Die Regelung, die Italien mit dem Gesetz 10/2010 eingeführt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten Ryanair/AMS, easyJet, Air Berlin, Meridiana, Alitalia, Air Italy, Volotea, Wizzair, Norwegian, JET2.COM, Niki, Tourparade, Germanwings, Air Baltic und Vueling dar, insofern sie sich auf die Tätigkeiten dieser Luftverkehrsunternehmen am Flughafen Cagliari-Elmas und am Flughafen Olbia bezieht.
Die in Absatz 2 genannte staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt.
Die in Absatz 2 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Die Maßnahmen, die Italien zugunsten von Meridiana und Germanwings vorgenommen hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die…
Die Kapitalzuführungen, die Italien dem Flughafen Alghero gewährt hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche…
Die Maßnahmen, die Italien zugunsten von Ryanair, Air One/Alitalia, Volare, bmibaby, Air Vallée und Air Italy durchgeführt hat, stellen keine staatlichen…
Die Maßnahme, die aus dem am 26. Oktober 2019 von Italien zugunsten von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. und Alitalia CityLiner S.p.A., beide in…
Die Direktzuschüsse für Infrastruktur, Anlagen und Bauarbeiten und Ausstattung, die Italien dem Flughafen Alghero gewährt hat, sind staatliche Beihilfen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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