Erwägungsgrund 1 32017D0190
Frankreich hat seine Absicht mitgeteilt, eine Genehmigung für eine Abweichung von den in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit zu erteilen. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission auf der Grundlage der Empfehlung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „EASA“) vom 24. September 2015 bewertet, ob die geplante Abweichung notwendig ist und welches Schutzniveau sich daraus ergibt.