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Daher ist es wünschenswert, einen Beschluss anzunehmen, mit dem die im Anhang aufgeführten entsprechenden Bestimmungen des VIS sowie alle nachfolgenden Weiterentwicklungen dieser Vorschriften in Kraft gesetzt werden. Es sollten ausschließlich die Bestimmungen in Kraft gesetzt werden, die sich auf die Abfrage von VIS-Daten in schreibgeschützter Form beziehen. Daher sollten Bulgarien und Rumänien zur Abfrage von VIS-Daten und gemäß den Verfahren und Voraussetzungen ermächtigt werden, die in den in Kraft gesetzten Bestimmungen angegeben sind. Der Anhang sollte den einschlägigen Besitzstand über die Abfrage von VIS-Daten enthalten. Allerdings gelten die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Entscheidung 2004/512/EG des Rates und der Beschluss 2006/648/EG der Kommission bereits für Bulgarien und Rumänien. Deshalb werden sie nicht im Anhang aufgeführt.
Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte Bulgarien und Rumänien die Abfrage von Daten des Visa-Informationssystems (VIS) in schreibgeschützter Form ohne…
1. Artikel 1 und 126 bis 130 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
In Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang II der Akte genannt…
Der Rat hat am 12. Oktober 2017 den Beschluss (EU) 2017/1908 angenommen, mit dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem…
Die im Anhang genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS gelten für Bulgarien und Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (im Folgenden „Beitrittsakte von 2005“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.