Erwägungsgrund 2 32017D1922
Nach Artikel 229 Absätze 1 und 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) Beschlüsse erlassen, die für die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM verbindlich sind; diese treffen alle Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und des jeweiligen CARIFORUM-Unterzeichnerstaats erforderlich sind.